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1.1. Ambulante Pflegedienste (Sozialstation)

  • Wenn ein Pflegegrad besteht oder durch den Sozialdienst eines -Krankenhauses oder einer Rehaklinik im Zuge einer Eileinstufung beantragt wurde
  • eine genehmigte ärtzlichen Verordnung für die  Behandlungspflege, sie umfasst Leistungen die von Fachkräften ausgeführt werden muss, wie zB. Wundversorgung, Verbandwechsel, Medikamentengabe, Messung von Blutzucker und Blutdruck.
  • Pflegerische und hauswirtschaftliche Leistungen als Selbszahler

Ein Pflegedienst kann frei gewählt werden, die gewünschten Leistungen werden besprochen und bei Kapazität des Pflegedienstes übernimmt dieser die vereinbarten Leistungen (vom Versicherten bzw dessen Bevollmächtigten wird vor Beginn der Leistung ein Kostenvoranschlag genehmigt und ein Pflegevertrag zwischen Pflegedienst und Patienten  geschlossen)

Der Antrag wird bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gestellt. Die Pflegekasse ist grundsätzlich bei der Krankenkasse angesiedelt. Ist die pflegebedürftige Person zum Beispiel bei der AOK versichert, reicht es aus, den Antrag an die AOK zu senden und darauf hinzuweisen, dass dieser an die Pflegekasse weitergereicht werden soll. Privatversicherte müssen sich an die private Pflegeversicherung wenden.

Der Antrag bei der Pflegekasse kann formlos per Telefon, Mail oder Brief gestellt werden. Es reicht der Satz "Ich stelle einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse" aus, dann schickt diese ein Formular für die Beantragung der Pflegeleistungen zurück. Das Formular ist oft auch online auf der Homepage der Krankenkasse zu finden und manchmal auch direkt dort zu befüllen.

Den Antrag sollte die betroffene Person selbst stellen. Ist sie dazu nicht in der Lage, kann auch ein Bevollmächtigter oder Betreuer den Antrag für den Pflegebedürftigen stellen. Legen Sie dem Antrag in diesem Fall eine Kopie der Vollmacht oder des Betreuerausweises bei.

Er unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Er bietet Familienunterstützung und Hilfe im Alltag, damit pflegende Angehörige z.B. Beruf und Pflege sowie Betreuung besser organisieren können.

  •  Körperbezogene Pflegemaßnahmen
  • Hilfe bei der Haushaltsführung
  • Betreuung
  • Behandlungspflege
  • Beratung der Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen
  • Verhinderungspflege
  •  Tages- und Nachtpflege

Um Pflegehilfsmittel in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Wenn der Medizinische Dienst eine konkrete Empfehlung abgegeben hat, entfällt die Prüfung der Kranken- bzw. Pflegekasse. 

  • Rollator, Rollstuhl, Toilettenstuhl, Toilettensitzerhöhung…Verordnung vom Hausarzt holen und damit ins Sanitätshaus gehen
  • Hausnotruf - ab PG 1 Anspruch auf Übernahme der Basisversorgung durch die Pflegekasse. Direkt beim Anbieter beauftragen und informieren.
  • Pflegebett - Ab PG 1 Anspruch - Verordnung vom Hausarzt holen und damit ins Sanitätshaus gehen
  • und noch viele mehr. Darüber Beratung beim Hausarzt, im Sanitätshaus oder bei der Pflegekasse

Pflegeberater stehen Ihnen zur Seite, indem sie zum Beispiel einen individuellen Versorgungsplan erstellen - mit Angaben zum pflegerischen Hilfe- und Unterstützungs, sowie zum Heil- und Hilfsmittelbedarf.

Hier hilft der Sozialdienst der Klinik im Rahmen des Entlassmanagements weiter. Sie können sie auch gerne an den Pflegeberater vor Ort über ihre Kranken bzw Pflegekasse wenden.

Die Pflegekasse ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach der Antragstellung auf Pflegeleistungen einen Ansprechpartner zu nennen. Sie können sich aber auch jederzeit an eine Pflegeberatungsstelle wenden. Adressen listet das Zentrum für Qualität in der Pflege auf. Privat Versicherte können sich bei der Seite der privaten Krankenversicherungen informieren.

zum Beispiel für AOK-Versicherte: Pflegeberatung | AOK – Die Gesundheitskasse

1.2 SAPV Spezielle ambulante Palliativversorgung

Palliative Care (lat. palliare „mit einem Mantel bedecken“; engl. care „Versorgung, Betreuung, Aufmerksamkeit“) umfasst alle Bereiche der Versorgung und Begleitung unheilbar Schwerkranker und Sterbender. Dazu gehören als tragende Säulen die Palliativmedizin (ambulant und stationär), die Palliativpflege, sowie die Hospizarbeit. Palliative Care „eine interprofessionelle, klinisch und kommunikativ ausgerichtete Teamleistung, die sich an Patienten und deren Angehörige richtet.“

Die WHO-Definition aus dem Jahre 2002 besagt: „Palliative Care ist ein ganzheitlicher Ansatz zur Verbesserung der Lebensqualität von Patienten und deren Familien, die mit Problemen konfrontiert sind, die mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung einhergehen: durch Vorbeugen und Lindern von Leiden, durch frühzeitiges Erkennen und lindern von Schmerzen sowie anderen belastenden Beschwerden körperlicher, psychosozialer und spiritueller Art.“

Palliativpatienten, die zu Hause oder im Heim betreut werden, haben bei besonders aufwendiger Versorgung Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), die von der Krankenkasse finanziert wird. Ziel ist, dss sie möglichst auch in der letzten Lebenszeit, wenn die Pflege und Symptomlinderung sehr komplex wird, zu Hause/ im Heim bleiben können.

Ziel der SAPV ist, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwer kranker Menschen zu erhalten, zu fördern oder zu verbessern. Im Vordergrund steht Symptome und Leiden zu lindern. Den individuellen Wünschen und Bedürfnissen des einzelnen Patienten ist Rechnung zu tragen. Der Wille des Patienten ist stets zu beachten.

Die besonderen Belange von Kindern sind zu berücksichtigen.

Auch schwer kranke Menschen, die in einem Hospiz leben, haben Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung im Rahmen der SAPV.

Anspruchsberechtigt sind Patienten

  • die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, die eine begrenzte Lebenserwartung zur Folge hat,
    und
  • die eine besonders aufwendige Versorgung benötigen, die zuhause oder in stationären Pflegeeinrichtungen nicht ausreichend erbracht werden kann.

Besonders aufwendige Versorgung

Der Bedarf an besonders aufwendiger Versorgung besteht dann, wenn anderweitige ambulante Maßnahmen nicht ausreichend sind, also z.B. Hausarzt, ambulanter Pflegedienst und ambulanter Hospizdienst. Aufwendige Versorgung heißt, dass beim Patienten ein komplexes Symptomgeschehen vorliegt, das spezifische palliativmedizinische und palliativpflegerische Kenntnisse und Erfahrungen eines interdisziplinären Teams (Palliativmediziner und speziell geschulte Pflegekräfte) erfordert. Neben Hospizdiensten werden auch andere Berufsgruppen hinzugezogen die organisatorische Unterstützung leisten, z.B. beim Stellen von Anträgen bei der Pflegekasse.

Dieses Team wird als "Palliative Care Team" (PCT) bezeichnet.

Die Krankenkasse ist der Kostenträger. Der Patient muss für die SAPV keine Zuzahlung leisten, für Hilfsmittel und Medikamente, die im Rahmen der SAPV verordnet werden, fallen Zuzahlungen an.

Auch private Krankenversicherungen übernehmen die Kosten, zumindest aber den Betrag, den auch die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt. Privat versicherte Patienten sollten sich die Kostenübernahme vorher genehmigen lassen.

  • palliativmedizinische und -pflegerische Beratung der Patienten und deren Angehörigen
  • Symptomlinderung (zB. Medikamentenpumpen, Einstellung der Medikation)
  • Spezialisierte palliativmedizinische und/oder -pflegerische Maßnahmen, die die Kompetenz eines Palliativmediziners und/oder einer Palliative-Care-Pflegekraft erfordern
  • Ruf-, Notfall- und Kriseninterventionsbereitschaft rund um die Uhr
  • Psychosoziale Unterstützung
  • Koordination der Versorgung
  • Unterstützende Teilversorgung
  • Vollständige Versorgung

Die SAPV umfasst keine Pflegeleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung!

Die SAPV ist von einem Arzt (niedergelassen oder Krankenhausarzt) zu verordnen. 

(Der Krankenhausarzt kann die Verordnung in der Regel für 7 Tage ausstellen, niedergelassene Ärzte unbegrenzt. Die Krankenkassen genehmigen aber in der Regel zunächst bis zu 28 Tage. (Folgeverordnung möglich)

Die Kontaktaufnahme mit dem Palliative Care Team im Raum Schwandorf kann telefonisch oder im persönlichen Gespräch durch Patient*innen selbst, deren An- und Zugehörige, Krankenhäuser, niedergelassene Ärzt*innen, Pflegedienste, Hospizdienste oder sonstige Beteiligte erfolgen.

Neuaufnahmen sind in der Regel nur an Werktagen möglich, da sie sehr viel Zeit in Anspruch nehmen und häufig Rückfragen bei den behandelnden Hausärzt*innen nötig sind.

 

Für die spezialisierte Versorgung von Kindern und Jugendlichen wenden Sie sich bitte an das Kinderpalliativteam Ostbayern in Amberg.

 Ja, Anspruch auf Leistungen haben Versicherte, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden Erkrankung leiden und die zudem eine aufwändige, ambulant oder in stationären Einrichtungen zu erbringende, medizinische Versorgung benötigen. Daher haben Bewohner von Pflegeheimen und stationären Hospizen Anspruch auf SAPV.

Ja, die SAPV umfasst keine Pflegeleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung

Ja, alle Hilfsmittel, die ein Patient aufgrund seiner Erkrankung benötigt, können auch durch ein SAPV-Team verordnet werden.

Die Entscheidung, ob bzw. wie lange Flüssigkeit oder künstliche Ernährung verabreicht wird, kann mit emotionalen Belastungen und großen Unsicherheiten verbunden sein. 

Eine gute und tragbare Entscheidung kann in einem Gespräch, gemeinsam mit den behandelnden Ärzten und allen Beteiligten, getroffen werden.

Grundsätzlich gilt es, bei jedem Menschen neben der Diagnose und Prognose auch die individuellen Wünsche und Vorstellungen zu berücksichtigen.

Gerne unterstützt Sie bei schwierigen Entscheidungsfindungen der ambulante Ethikberater des Pallicura - Verein zur Förderung der Palliativ- und Hospizversorgung e.V. 

Dieses Angebot ist für Sie kostenlos.

Chemotherapie und SAPV können gleichzeitig verordnet werden, wenn die Chemotherapie nicht mit kurativem oder lebensverlängerndem Therapieziel, sondern zur Symptomlinderung in den letzten Lebensmonaten oder -wochen palliativ erfolgt. Dies gilt entsprechend auch für Strahlentherapien und andere medizinische Behandlungen.

Die notwendigen Arzneimittel ­werden in der Regel bedarfsgerecht verordnet, sodass der Patient eine »Notfallapotheke« vor Ort hat. Arzt und/oder Palliativteam besprechen deren Anwendung genau und halten dies im Medikationsplan schriftlich fest, sodass Angehörige nach telefonischer Anweisung oder auch eigenständig erste Maßnahmen ergreifen können. Arzt und Palliativteam haben im Krisenfall dann ein wenig mehr Zeit für notwendige Anfahrtswege.

 

 

Pallicura GmbH
Birkenlohstraße 6
92421 Schwandorf

Telefon: 09431/ 790 48 66 
FAX: 09431/790 48 72

info@pallicura.de

PALLICURA | PALLIATIV CARE TEAM (zsd-oberpfalz.de)

An den Landkreis Schwandorf angrenzende SAPV-Teams:

Landkreis Regensburg: Abrigo www.ukr.de 0941/944 5569 abrigo@ukr.de    

Landkreis Regensburg und Kelheim: Palliamo www.palliamo.de 0941/630998 - 0 info@palliamo.de

Landkreis Cham: Palliamo www.sapv-cham.de 09971/7668550 info@sapv-cham.de

Landkreis Amberg und Neumarkt: PalliVita www.pallivita.de 09625/ 909209 - 0  info@pallivita.de

Landkreis Neustadt/ Waldnaab und Tirschenreuth / Stadt Weiden: SAPV Waldnaab www.sapv-waldnaab.de  09602/ 370810 

1.3 Ambulanter Hospizdienst:

Ein ambulanter Hospizdienst besteht aus palliative Care Fachkräften als Koordinatorinnen und ehrenamtlichen Hospizbegleiter:innen, Kinderhospizbegleiter:innen und Hospizbegleiter:innen für Menschen mit Behinderungen, sowie Trauerbegleiter:innen.

Sie stehen Schwerstkranken und ihren Familien in der letzten Lebensphase bei und sind auch in der Zeit der Trauer eine wichtige Stütze.

Er ist entweder ein gemeinnütziger, eigenständiger Verein oder hat einen Träger (z.B. Caritas) als Dachverband mit Geschäftsführer und Vorstand. Finanziert wird ein ambulanter Hospizdienst größtenteils durch die Krankenkassen, er ist jedoch auf Spenden angewiesen.

Hier die Kontaktdaten der beiden Hospizdienste im Landkreis Schwandorf:

Hospizverein Stadt und Landkreis Schwandorf e.V.

Brauhausstr. 9

92421 Schwandorf

Telefon: (09431) 7998 76

Mobil: (0151) 52525315

info@hospizverein-schwandorf.de

www.hospizverein-sad.de

Hospizinitiative der Caritas für den Landkreis Schwandorf

in Trägerschaft des Kreis-Caritasverbandes Schwandorf e.V.

St.-Wolfgang-Str. 3

93149 93149 Nittenau

Telefon: 09436 3009313

hospiz@caritas-sad.de

https://www.caritas-schwandorf.de/beraten-und-helfen/hospizbegleitung/hospizarbeit

Ambulante Hospizdienste sind kostenfrei und brauchen keinerlei Verordnungen.

Jeder! Der Patient selbst oder Hausarzt, Angehörige, Nachbar, Seelsorger…

Am einfachsten ist ein Anruf beim örtlichen Hospizdienst, gemeinsam besprechen wir die wichtigsten Fragen und machen einen Termin zur Aufnahme aus.

(Kontaktdaten siehe Frage oben)

Sei besuchen Menschen zu Hause,im Krankenhaus, in Alten- und Pflegeeinrichtungen, im stationären Hospiz oder auf einer Palliativstation und auch in Wohngruppen.

Sie tun, was den schwerstkranken und sterbenden Menschen gut tut: Sie reden oder schweigen miteinander. Sie lesen vor, spielen, singen gemeinsam, machen kleine Ausflüge, übernehmen Erledigungen, nützliche Handgriffe. Sie helfen, die letzten wichtigen Dinge zu erledigen. Sie halten die Hand und sind einfach da.

Teilweise übernehmen ehrenamtliche Hospizbegleiter auch Tag- oder Nachtwachen, z.B. bei Menschen, die im Sterben sehr unruhig sind - und entspannen, wenn sie die Anwesenheit eines anderen Menschen spüren.

Sie sind Ansprech- und Gesprächspartner für die Familie und die Freunde schwerstkranker und sterbender Menschen.

Der Bedarf der Begleitung richtet sich ganz nach den Bedürfnissen des Patienten und den Angehörigen. Dies wird je nach Bedarf abgesprochen.

Die Hospizbegleiterinnen durchlaufen eine Befähigungskurs mit 100 Stunden Theorie und 20 Stunden Praktikum in einer Pflegeeinrichtung oder Krankenhaus. Er wird mit einem Zertifikat abgeschlossen.

Die Ehrenamtlichen gehen überall dorthin wo sie gebraucht werden, das können Pflegeheime, Krankenhäuser, Palliativstationen sowie auch Wohngruppen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sein oder zu Hause.

Nein, es dürfen keine pflegerischen und hauswirtschaftliche Tätigkeiten durch die Begleiter:innen ausgeführt werden, dazu gehört auch speziell das Verabreichen von Nahrung.

Ja, die Koordinatoren der ambulante Hospizdienste bieten eine palliativ-pflegerische Beratung an.

1.4 Ambulante Tagespflege:

Als teilstationäre Versorgung wird die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung bezeichnet. Die Pflegebedürftigen werden meist morgens abgeholt und nachmittags nach Hause zurückgebracht. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der beziehungsweise des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege und zurück.

Gewährt wird teilstationäre Pflege nur, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist – entweder weil häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die Tagespflege wird in der Regel von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen, deren Angehörige tagsüber berufstätig sind, oder die an einem oder mehr Tagen eine “Auszeit” von der Pflege benötigen.

Angebote zur Tagespflege und Nachtpflege können häusliche Pflegesituationen stabilisieren, weil pflegende Angehörige Auszeiten nehmen können, in denen sie ihre Angehörigen in guten Händen wissen.

Die Höhe der Kosten und der Leistung der Pflegekasse hängt vom Pflegegrad ab. Der Anspruch gilt für Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5. Personen des Pflegegrades 1 können ihren Entlastungsbetrag einsetzen.

 

Im Rahmen der Leistungshöchstbeträge übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten müssen dagegen grundsätzlich privat getragen werden. Kosten für Unterkunft und Verpflegung können aus dem Entlastungsbudget erstattet werden.

1.5 Nachbarschaftshilfe

Eine Nachbarschaftshilfe (NBH) ist ein loser Zusammenschluss von Menschen, die anderen MitbürgernInnen in ihrem Ort schnelle, unbürokratische und ehrenamtliche Hilfe bei Alltagsproblemen anbieten. Eine NBH setzt dort an, wo den Hilfsbedürftigen kein Partner, Kind, Enkel, Nachbar usw dauerhaft oder auch nur vorübergehend helfen kann. Die Grenzen sind da erreicht, wo dauerhafte, zeitintensive und professionelle Hilfe gebraucht werden.

Die Arbeitsweise und auch die angebotenen Tätigkeiten sind oft sehr verschieden. So zum Beispiel Fahrdienste und Begleitung zu Ärzten, Einkaufen, vielleicht auch Gartenarbeit sowie kleine Hilfen im Haushalt. Mancherorts auch werden auch Essensausgaben angeboten.

Auch wenn in Kommunen der Bedarf besteht, gibt es noch lange nicht überall aktive Nachbarschaftshilfen.

Im Landkreis Schwandorf hat das Landratsamt alle im Landkreisgebiet aktiven Angebote unter https://koki-landkreis-schwandorf.de/koki-fachkraefte/nachbarschaftshilfen/

zusammengefasst. In anderen Städten und Regionen gibt es auch Auskünfte über die Freiwilligenagenturen, oder man wendet sich direkt an das Rathaus oder die Homepage der Kommunen, sowie die Pfarreien.

Es gibt verschiedene Modelle, danach richtet sich auch die “Entlohnung”. So kann zum einem die Kommune der Träger sein und die Leistung wird ehrenamtlich verrichtet. Auch das Modell der Tauschbörse wird angeboten (Kuchen gegen Rasenmähen) sowie eine Entlohnung als Taschengeld. Hier muss sich bei der örtlichen Nachbarschaftshilfe erkundigt werden. 

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